Das Bundeskabinett hat ein dickes Maßnahmenpaket beschlossen, um die Konjunktur zu stützen. Zum 1. Januar 2009 wird der Steuerbonus für Handwerker-Rechnungen verdoppelt.
Wer die eigenen vier Wände renovieren lässt, erhält einen höheren Steuerbonus für die Handwerkerrechnung: Statt 600 € können bis zu 1.200 € mit der Steuer
verrechnet werden.
Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie ab dem 1. Januar
2009 bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie
die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein
Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.
Zusätzliches Bonbon: Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus
für handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt noch einmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro).
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Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen. |
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Materialkosten werden nicht berücksichtigt. |
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Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt. |
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Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!) |
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Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. |
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Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen. |
Der Steuerbonus wird natürlich nicht gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.
Welche Arbeiten sind begünstigt?
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Arbeiten an Innen- und Außenwänden |
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am Dach, an der Fassade, Garagen etc. |
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Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen |
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Steichen/ Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern |
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Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen |
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Reparatur oder Austausch von Teppichen, Laminat oder Parkett |
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Modernisierung oder Austausch der Einbauküche |
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Reparatur von Haushaltsgegenständen (Waschmaschine, Herd etc.) |
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Gartengestaltung |
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Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück |
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Gebühren für den Schornsteinfeger |
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Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen |
Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden – unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Aber: handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht
ansetzbar.
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